Stand: Oktober 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese AGB gelten für alle Offerten, Lieferungen und Arbeiten von veloport, Patrick Moser, Treuackerstrasse 38, 9000 St. Gallen (nachfolgend «veloport»).
1. Geltungsbereich
Die AGB gelten für alle Verträge über Planung, Herstellung, Lieferung und Montage von Velounterständen und Zubehör. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn veloport sie schriftlich bestätigt. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR).
2. Offerte und Vertragsabschluss
Die Preise im Konfigurator und auf der Website sind unverbindliche Richtpreise. Verbindlich ist die schriftliche Offerte von veloport. Sie ist 30 Tage gültig, sofern nichts anderes vermerkt ist. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von veloport zustande (E-Mail genügt).
3. Preise und Mehrwertsteuer
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken. veloport ist derzeit nicht mehrwertsteuerpflichtig, es wird keine MwSt verrechnet. Wird veloport während der Vertragsdauer mehrwertsteuerpflichtig, kann die gesetzliche MwSt auf den noch nicht erbrachten Leistungen zusätzlich verrechnet werden. Lieferung, Montage, Fundament- und Elektroarbeiten sind nur im Preis enthalten, wenn sie in der Offerte ausdrücklich aufgeführt sind.
4. Zahlungsbedingungen
Mit der Auftragsbestätigung ist eine Anzahlung von 30 % des Auftragswerts fällig. Der Restbetrag ist innert 10 Tagen nach Abnahme zahlbar. Bei Zahlungsverzug kann veloport einen Verzugszins von 5 % pro Jahr verlangen (Art. 104 OR).
5. Lieferfristen
Liefer- und Montagetermine werden gemeinsam vereinbart. Sie setzen voraus, dass die Anzahlung eingegangen ist und die Mitwirkungspflichten des Kunden erfüllt sind (Ziffer 7). Verzögerungen durch Lieferanten, Witterung oder höhere Gewalt berechtigen den Kunden nicht zu Schadenersatz. veloport informiert den Kunden umgehend.
6. Lieferung und Montage
Lieferung und Montage werden individuell offeriert. Der Kunde stellt sicher, dass der Montageort mit einem Lieferfahrzeug erreichbar ist und genügend Platz für die Montage besteht. Mehraufwand durch erschwerten Zugang, Wartezeiten oder nicht bereite Fundamente wird nach Aufwand verrechnet.
7. Mitwirkung des Kunden
- Baubewilligung: Der Kunde klärt die Bewilligungspflicht bei der Gemeinde ab und holt eine allfällige Bewilligung ein. veloport liefert auf Wunsch die Pläne dafür.
- Fundament: Ist das Fundament bauseits, muss es bei Montagebeginn ausgehärtet, eben und gemäss den Angaben von veloport ausgeführt sein.
- Elektro: Die Zuleitung bis zu einem Eckpunkt des Unterstands sowie der Anschluss von Steckdose, Beleuchtung und Solaranlage erfolgen bauseits durch einen Elektrofachmann. Bei netzgekoppelten Solaranlagen reicht der Kunde bzw. sein Elektroinstallateur das Anschlussgesuch beim Netzbetreiber ein.
- Werkleitungen: Der Kunde gibt die Lage unterirdischer Leitungen im Montagebereich vor Arbeitsbeginn bekannt.
8. Abnahme
Nach der Montage wird das Werk gemeinsam abgenommen und die Abnahme schriftlich festgehalten. Erscheint der Kunde nicht zum vereinbarten Abnahmetermin oder nutzt er das Werk, gilt es als abgenommen. Bei Selbstabholung gilt das Werk mit der Übergabe als abgeliefert.
9. Gewährleistung (Garantie)
veloport gewährleistet, dass das Werk die vereinbarten Eigenschaften hat und fachgerecht ausgeführt ist.
- Dauer: Für fest mit dem Boden verbundene Unterstände (Bauwerk) beträgt die Gewährleistung 5 Jahre ab Abnahme (Art. 371 Abs. 2 OR). Für nicht fest verbundene Werke und Zubehör 2 Jahre ab Abnahme bzw. Ablieferung (Art. 371 Abs. 1 OR), für bestimmungsgemäss eingebaute Teile 5 Jahre.
- Mängelrüge: Mängel sind veloport innert 60 Tagen nach Abnahme bzw. nach ihrer Entdeckung schriftlich zu melden (Art. 367 und 370 OR).
- Nachbesserung: veloport behebt berechtigte Mängel innert angemessener Frist kostenlos. Das Recht auf unentgeltliche Nachbesserung bleibt dem Kunden in jedem Fall erhalten.
- Ausgeschlossen sind: natürliche Eigenschaften und Veränderungen des Holzes (Vergrauen, Harzaustritt, feine Risse, leichtes Verziehen), normale Abnutzung, Schäden durch unsachgemässe Nutzung, fehlenden Unterhalt, Veränderungen durch Dritte, bauseitige Fundament- oder Elektroarbeiten sowie aussergewöhnliche Naturereignisse und höhere Gewalt.
- Zukaufteile: Für Elektro- und Solarkomponenten gelten zusätzlich die Garantien der Hersteller.
10. Haftung
veloport haftet für Schäden, die es vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für indirekte Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Produktehaftpflichtgesetzes.
11. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von veloport. veloport ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen.
12. Rücktritt
Tritt der Kunde nach der Auftragsbestätigung vom Vertrag zurück, schuldet er die bereits erbrachten Leistungen, bestellte Materialien sowie eine angemessene Entschädigung (Art. 377 OR).
13. Datenschutz
veloport bearbeitet Personendaten nur zur Abwicklung von Anfragen und Aufträgen. Einzelheiten finden Sie in der Datenschutzerklärung.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand ist St. Gallen. Für Konsumentinnen und Konsumenten bleiben die zwingenden Gerichtsstände nach der Zivilprozessordnung vorbehalten.
veloport · Patrick Moser · Treuackerstrasse 38 · 9000 St. Gallen · info@veloport.ch · +41 79 623 27 00